busVerein für bildgestützte Sprachförderung und Kommunikation e. V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Satzung des Vereins

Bild und Sprache
– Verein für bildgestützte Sprachförderung und Kommunikation

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bild und Sprache – Verein für bildgestützte Sprachförderung und Kommunikation".
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e. V.".
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit von Menschen mit Migrationshintergrund und von Menschen mit Verständigungs-, Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten aus Krankheits- und anderen Gründen, für Zivilbeschädigte und Behinderte und deren Integration sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke, vorzugsweise in den Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrts-, Bildungs- und Schulwesens. Dies erfolgt vornehmlich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, -fürsorge sowie -aufklärung, insbesondere durch Erarbeitung und Zurverfügungstellung und Verbreitung von bildgestütztem mehrsprachigem Informations-, Übersetzungs- und Schulungsmaterial unter der Bezeichnung „tıp doc“.

Hierfür kann der Verein Fördergelder einwerben und diese im Sinne des Vereinszwecks verwenden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00 Euro können Mitglieder für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag des Vereins für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe einmal im Jahr erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die volljährig sind. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Für einzelne Projekte oder den Abbau von Vereinsverbindlichkeiten kann die Mitgliederversammlung Umlagen nur beschließen, wenn ¾ der Mitglieder zustimmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der wissenschaftliche Beirat.

 

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Unterstützung der Organe kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-mail.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Wahl des Kassenprüfers,
    5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit mindestens der Hälfte der Mitglieder,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit mindestens der Hälfte der Mitglieder,
    8. Beschlussfassung gem. § 6 Abs. 2 mit ¾ der Mitglieder.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlungen können im Umlaufverfahren durchgeführt werden, außer bei Beschlüssen, die die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt. Der Verein wird von einem Vorstandsmitglied vertreten, wobei dies im Innenverhältnis der Vorsitzende ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind je einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

Der Verein kann sich durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützen lassen. Dieser wird über alle laufenden Aktivitäten informiert. Er hat das Recht, diese fachlich zu beurteilen und berät den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten.

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen, die das Spektrum von Fachwissenschaftlern aus dem Bereich Migration, Medizin, Pädagogik, Öffentlichkeitsarbeit und Recht repräsentieren.

Die Beiratsmitglieder, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen, werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung berufen.

 

§ 12 Geschäftsstelle

Der Verein kann sich zur Unterstützung des Vorstands und zur Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer Geschäftsstelle bedienen. Diese wird durch den Geschäftsführer geleitet, der beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt. Das Nähere zur Geschäftsstelle regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Forum der Kulturen Stuttgart e. V., Dachverband der Migrantenkulturvereine und interkulturellen Einrichtungen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die möglichst nahe dem Vereinszweck gem. § 2 kommen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung gemäß den Wünschen des Finanzamts und des zuständigen Vereinsregisters anzupassen.

Stuttgart, den 26.11.2009

 

Satzung des Vereins

Bild und Sprache
– Verein für bildgestützte Sprachförderung und Kommunikation

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Bild und Sprache – Verein für bildgestützte Sprachförderung und Kommunikation".
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e. V.".
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit von Menschen mit Migrationshintergrund und von Menschen mit Verständigungs-, Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten aus Krankheits- und anderen Gründen, für Zivilbeschädigte und Behinderte und deren Integration sowie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke, vorzugsweise in den Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrts-, Bildungs- und Schulwesens. Dies erfolgt vornehmlich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, -fürsorge sowie -aufklärung, insbesondere durch Erarbeitung und Zurverfügungstellung und Verbreitung von bildgestütztem mehrsprachigem Informations-, Übersetzungs- und Schulungsmaterial unter der Bezeichnung „tıp doc“.

Hierfür kann der Verein Fördergelder einwerben und diese im Sinne des Vereinszwecks verwenden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00 Euro können Mitglieder für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag des Vereins für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe einmal im Jahr erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die volljährig sind. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Für einzelne Projekte oder den Abbau von Vereinsverbindlichkeiten kann die Mitgliederversammlung Umlagen nur beschließen, wenn ¾ der Mitglieder zustimmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der wissenschaftliche Beirat.

 

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Unterstützung der Organe kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-mail.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

    1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Wahl des Kassenprüfers,
    5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit mindestens der Hälfte der Mitglieder,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit mindestens der Hälfte der Mitglieder,
    8. Beschlussfassung gem. § 6 Abs. 2 mit ¾ der Mitglieder.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlungen können im Umlaufverfahren durchgeführt werden, außer bei Beschlüssen, die die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins betreffen.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Vorstand gewählt. Der Verein wird von einem Vorstandsmitglied vertreten, wobei dies im Innenverhältnis der Vorsitzende ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind je einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

Der Verein kann sich durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützen lassen. Dieser wird über alle laufenden Aktivitäten informiert. Er hat das Recht, diese fachlich zu beurteilen und berät den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten.

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen, die das Spektrum von Fachwissenschaftlern aus dem Bereich Migration, Medizin, Pädagogik, Öffentlichkeitsarbeit und Recht repräsentieren.

Die Beiratsmitglieder, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen, werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung berufen.

 

§ 12 Geschäftsstelle

Der Verein kann sich zur Unterstützung des Vorstands und zur Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer Geschäftsstelle bedienen. Diese wird durch den Geschäftsführer geleitet, der beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt. Das Nähere zur Geschäftsstelle regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Forum der Kulturen Stuttgart e. V., Dachverband der Migrantenkulturvereine und interkulturellen Einrichtungen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die möglichst nahe dem Vereinszweck gem. § 2 kommen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung gemäß den Wünschen des Finanzamts und des zuständigen Vereinsregisters anzupassen.

Stuttgart, den 26.11.2009

 

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